Rechtsprechung
FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts; Missbrauch durch wechselseitige Vermietung von Einfamilienhäusern ; Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH - IX B 53/98
- FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Papierfundstellen
- EFG 1998, 1323
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BFH, 16.01.1992 - V R 1/91
Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
§ 42 Satz 1 AO betrifft ausdrücklich nur den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (BFH-Urteil vom 16.01.1992 - V R 1/91, BStBl II 1992, 541 ).Das Motiv Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung demnach noch nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 16.01.1992 - V R 1/91, BStBl II 1992, 541 , Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 30.05.1996 - 8 K 1043/93 E, rechtskräftig -rkr-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 985).
Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht und hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, ob er vielmehr auf einem ungewöhnlichen Weg einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreicht werden soll (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.11.1991 - V R 20/87, BStBl II 1992, 541 ).
- BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86
Gestaltungsmißbrauch bei wechselseitiger Vermietung von Eigentumswohnungen
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der sich der hier entscheidende Senat anschließt, nämlich dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 19.06.1991 - IX R 134/86 Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 904, BFH-Urteil vom 25.01.1994 - IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, BFH-Urteil vom 12.09.1995 - IX R 54/93, BStBl II 1996, 158 ).Sie bildeten lediglich eine rein formale Anknüpfung zum Zwecke der Minderung der Einkommensteuerbelastung der Kläger und auch der Eheleute M (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.1991 - IX R 134/86, BStBl II 1991, 904 ).
Bei der Einkommenbesteuerung der Kläger sind daher weder Mieteinnahmen noch Werbungskosten anzusetzen (BFH-Urteil vom 19.06.1991 - XI R 134/86, BStBl II 1991, 904 ).
- FG Münster, 30.05.1996 - 8 K 1043/93
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Das Motiv Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung demnach noch nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 16.01.1992 - V R 1/91, BStBl II 1992, 541 , Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 30.05.1996 - 8 K 1043/93 E, rechtskräftig -rkr-, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 985).Das Ziel, steuerlich nicht abzugsfähige wirtschaftliche Belastungen durch selbstgenutzte Grundstücke durch wechselseitige Mietverträge in den steuerlich abzugsfähigen Bereich zu verlagern, entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, denn diese setzt eine echte Vermietungshandlung voraus (FG Münster, Urteil vom 30.05.1996 - 8 K 1043/93 E -rkr-, EFG 1996, 985).
Schließlich liegen die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG ebenfalls nicht vor, da die Kläger im Streitjahr keine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus innehatten (ebenso FG Münster, Urteil vom 30.05.1996 - 8 K 1043/93 E, -rkr-, EFG 1996, 985).
- BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93
Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der sich der hier entscheidende Senat anschließt, nämlich dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 19.06.1991 - IX R 134/86 Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 904, BFH-Urteil vom 25.01.1994 - IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, BFH-Urteil vom 12.09.1995 - IX R 54/93, BStBl II 1996, 158 ).In der Gesamtbetrachtung beider - wechselseitiger - Mietverträge werden diese Vorgänge aber wieder wirtschaftlich neutralisiert (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1995 - IX R 54/93, BStBl II 1996, 158 ).
- BFH, 25.01.1994 - IX R 97/90
Gemeinsame Errichtung und wechselseitige Vermietung von Praxisräumen unter …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der sich der hier entscheidende Senat anschließt, nämlich dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 19.06.1991 - IX R 134/86 Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 904, BFH-Urteil vom 25.01.1994 - IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, BFH-Urteil vom 12.09.1995 - IX R 54/93, BStBl II 1996, 158 ).Verständige Parteien wären in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht so verfahren, sondern hätten sich ein Eigenheim zur Eigennutzung errichtet (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.1994 - IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738).
- BFH, 21.11.1991 - V R 20/87
Vorschaltung von minderjährigen Kindern bei Anschaffung von Geräten für den …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht und hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, ob er vielmehr auf einem ungewöhnlichen Weg einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreicht werden soll (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.11.1991 - V R 20/87, BStBl II 1992, 541 ).Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (BFH-Urteil vom 21.11.1991 - V R 20/87, BStBl II 1992, 446 ).
- BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82
Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Eine Rechtsgestaltung ist aber dann unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren würden (BFH-Urteil vom 29.10.1985 - IX R 107/82, BStBl II 1986, 217 ).Die wechselseitigen Mietverträge dienen nicht mehr als Ausgleich widerstreitender Interessen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.10.1985 - IX R 107/82, BStBl II 1986, 217 ), wie er üblicherweise in einem "normalen" Mietvertrag mit einem fremden Dritten mit allen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf die Mietzahlungspflicht, den Kündigungsschutz, den Schutz vor ungerechtfertigter Mieterhöhung u.s.w. seinen Niederschlag findet.
- BFH, 13.07.1989 - V R 8/86
Zur Frage des Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 AO) im Hinblick auf § 19 Abs. 3 UStG …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Bei derartigen Rechtsgestaltungen spricht bereits eine - widerlegbare - Vermutung für eine Steuerumgehung, wenn für die Gestaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH-Urteil vom 13.07.1989 - V R 8/86, BStBl II 1990, 100 ). - BFH, 01.04.1993 - V R 85/91
Noch eine schädliche Praxisvermietung (§ 42 AO )
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Das wirtschaftliche Verhalten der Beteiligten darf nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFH-Urteil vom 01.04.1993 - V R 85/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 64). - BFH, 14.10.1964 - II 175/61 U
Bestehen einer Versicherungssteuerpflicht in Höhe der vollen Prämie bei einer …
Auszug aus FG Thüringen, 27.11.1997 - II 80/96
Zwar ist zutreffend, daß die Steuerpflichtigen bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge im Rahmen der Gesetze frei sind, selbst wenn dies entscheidend aus Steuerersparnisgründen geschieht (BFH-Urteil vom 14.10.1964 - II 175/69 U, BStBl III 1964, 667). - BFH, 05.05.1992 - IX R 281/87
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei einem Kaufvertrag über ein …
- BFH, 20.03.1990 - V B 136/89
Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund steuerfreier Vermietung bei der …
- FG Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 6 K 20/92
Wechselseitige Vermietung als Gestaltungsmißbrauch?
- FG Hamburg, 13.04.1971 - II 175/69
- FG Köln, 22.09.2011 - 6 K 2057/08
Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bei wechselseitiger Vermietung
Desgleichen lassen unterschiedliche Ausstattungen der beiden Objekte mit entsprechendem Einfluss auf die Miethöhe und unterschiedliche Größen im Hinblick auf den Wohnbedarf ebenfalls den Schluss zu, dass das angemietete Mietobjekt auf die jeweiligen Bedürfnisse der Mieter jedenfalls mittelfristig zugeschnitten ist und damit beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen (Urteil des Thüringer FG vom 27.11.1997 II 80/96, EFG 1998, 1323). - FG Baden-Württemberg, 09.06.1999 - 2 K 31/97
Eigenheimzulage: mißbräuchliche wechselseitige Vermietung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und der Finanzgerichte kann die wechselseitige Vermietung von Wohnungen oder Geschäftsräumen rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 42 AO sein, wenn beachtliche wirtschaftliche Gründe für die wechselseitige Vermietung nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Urteile des BFH vom 19. Juni 1991 - IX R 134/86 -, BStBl II 1991, 904 , vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738, Urteil des Thüringischen Finanzgerichts vom 27. November 1997 II 80/96, EFG 1998, 1323 ).